SC 1912/91 Wegberg Abteilung Radsport
Abteilungssatzung
§ 1 Zweck der Abteilung
§
2 Mitgliedschaft">
SC 1912/91 Wegberg
Abteilung Radsport
Abteilungssatzung
§
1 Zweck der Abteilung §
2 Mitgliedschaft">
SC 1912/91 Wegberg
Abteilung Radsport
Abteilungssatzung
§
1 Zweck der Abteilung §
2 Mitgliedschaft">
SC 1912/91 Wegberg
Abteilung Radsport
Abteilungssatzung
§
1 Zweck der Abteilung §
2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder §
3 Organe der Abteilung §
4 Mitgliederversammlung §
5 Abteilungsleitung §
6 Mitgliedsbeiträge § 7
Sonstiges
§
8 Inkrafttreten der
Abteilungssatzung
§
1 Zweck der Abteilung
Die
Radsportabteilung ist eine weitere Abteilung im Sportclub 1912 e.V. Wegberg,
jedoch mit einer für die Radsportabteilung zusätzlichen eigenen Satzung. Sie
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Pflege des
Radsports, Förderung der Jugend, der Kameradschaft und Geselligkeit. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Aufnahme in die Radsportabteilung erfordert einen
schriftlichen Antrag an den Abteilungsvorstand der über die Aufnahme
entscheidet.
2.
Durch die Aufnahme in die Radsportabteilung wird man gleichzeitig
Mitglied des Hauptvereins.
3.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen laufenden Beiträge zu entrichten.
4.
Die Mitgliedschaft erlischt :
a)
durch Tod
b)
durch Auflösung des Vereins/der Radsportabteilung
c)
durch Austritt aus der Radsportabteilung
d)
durch Ausschluß aus der Radsportabteilung (Durch einstimmigen Beschluss des
Abteilungsvorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung aus der Radsportabteilung
ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins oder der
Radsportabteilung grob zuwiderhandelt.)
5.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht
gegenüber dem Verein/der Radsportabteilung auf.
6. Der Austritt aus der Radsportabteilung kann nur zum 30. November
erfolgen und wird mit Ende des
laufenden Kalenderjahres wirksam. Der Austritt ist
dem Abteilungsvorstand schriftlich anzuzeigen.
§
3 Organe der Abteilung
1.
Die Abteilung hat folgende Organe
a)
die Mitgliederversammlung
b)
den Abteilungsvorstand
2.
Der Abteilungsvorstand besteht aus:
a)
dem Abteilungsleiter
b)
dem Geschäftsführer/Kassierer
c)
dem Jugendwart
d)
dem Triathlonwart
e)
dem RTF-Wart
f)
dem Materialwart
Daneben
können bis zu vier Beisitzer gewählt
werden.
Der
Abteilungsvorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum stellvertretenden
Abteilungsleiter.
Der
Abteilungsvorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
§
4 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den
Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter einberufen und tritt einmal jährlich
im Januar zusammen. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge, die den Bestand der
Radsportabteilung berühren, die Satzung ändern sollen oder erhebliche
finanzielle Auswirkungen haben, müssen in der Einladung ausdrücklich genannt
sein. Andere Anträge müssen bis 1 Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim Abteilungsvorstand eingehen.
2.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des
Abteilungsvorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt
- auf Antrag in geheimer Anstimmung - mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über
a) die Entlastung des Abteilungsvorstandes b) die Wahl der Mitglieder des Abteilungsvorstandes c)
die Wahl von 2 Kassenprüfern d) Mitgliedsbeiträge e) sonstige Anträge Änderungen der Abteilungssatzung bzw. Beschlüsse bezüglich
der Auflösung der Abteilung bedürfen einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
3.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
4.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom
Abteilungsvorstand oder von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder der
Radsportabteilung einberufen werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Abteilungsleiter
oder sein Stellvertreter.
6.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, soweit
dies gesetzlich zulässig ist.
7.
Über die Mitgliederversammlung ist von einem Schriftführer ein
Protokoll auszufertigen, das von ihm und vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen
ist und in das alle gefaßten Beschlüsse aufzunehmen sind.
§
5 Abteilungsleitung
1.
Der Abteilungsvorstand verwirklicht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte der Radsportabteilung.
Angelegenheiten, die Auswirkungen auf den Gesamtverein haben, sind gemeinsam mit
dem Gesamtvorstand des Vereins zu entscheiden.
2.
Der Abteilungsleiter beruft regelmäßig
Abteilungsvorstandssitzungen ein, die in der Regel einmal im Monat stattfinden
sollen. Die Beschlüsse des Abteilungsvorstandes werden mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlußfähigkeit setzt die
Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern voraus.
3.
Der Abteilungsleiter ist zu allen Entscheidungen ermächtigt, die
keinen Aufschub bis zu einer Sitzung des Abteilungsvorstandes dulden. Die
anderen Mitglieder des Abteilungsvorstandes führen ihre Aufgaben im Rahmen
ihrer Zuständigkeit selbständig durch; bei Angelegenheiten grundsätzlicher
Bedeutung handeln sie gemeinsam mit dem Abteilungsleiter.
§
6 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung der Radsportabteilung festgesetzt. Während eines Geschäftsjahres
eintretende oder ausscheidende Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und
Umlagen für das Kalenderjahr voll zu entrichten.
2.
Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des Kalenderjahres
direkt an die Radsportabteilung zu entrichten und werden in der Regel durch
Lastschrift eingezogen.
3.
Beiträge an den Hauptverein fallen nur an, wenn das Mitglied außerhalb
der Radsportabteilung in anderen Bereichen des Hauptvereins aktiv wird.
§
7 Sonstiges
Alle
nicht besonders angesprochenen Fragen regeln sich entsprechend der Satzung des
Gesamtvereins.
§
8 Inkrafttreten der Abteilungssatzung
Die
vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Radsportabteilung am
05. März 2006 beschlossen.
Der
Vorstand des SC 1912 Wegberg hat die Selbstverwaltung der Radsportabteilung im
Rahmen der vorliegenden Abteilungssatzung bestätigt.